Individuelle Netzentgelte
Neben den allgemeinen Netznutzungsentgelten besteht nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) die Möglichkeit, Sonderformen der Netznutzung zu vereinbaren.
Monatsleistungspreissystem gemäß § 19 Abs. 1 StromNEV
Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, besteht die Möglichkeit, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage des Monatsleistungspreises vorzunehmen.
Atypische Netznutzung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV
Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, ist der Netzbetreiber verpflichtet, diesem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt in Abweichung von § 16 StromNEV anzubieten.
Hierzu werden jährlich zum 31. Oktober die Hochlastzeitfenster der Netzebenen nach Vorgabe der Bundesnetzagentur ermittelt und veröffentlicht.
Hochlastzeitfenster Archiv
Intensive Netznutzung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr;
- 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden im Jahr oder
- 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8.000 Stunden im Jahr.
Singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV
Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 StromNEV dargelegten Grundsätze.
Sondernetzentgelt für Stromspeicher gemäß § 19 Abs. 4 StromNEV
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten.