Intelligente Messsysteme /
moderne Messeinrichtungen

Ein wesentliches Ziel der Energiewende ist eine verbesserte Energieeffizienz und Transparenz. Dabei spielen moderne Messeinrichtungen (mME) und vor allem intelligente Messsysteme (iMS) eine bedeutende Rolle, denn sie ermöglichen einen umfassenderen Überblick über den eigenen Stromverbrauch. Ein bewusster Umgang mit der Energie soll dadurch auf Seiten der Verbraucher angeregt werden.

Um die Digitalisierung der Energiewende weiter voranzutreiben, trat 2016 das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft. Das Ziel: bis zum Jahr 2032 sollen alle konventionellen Stromzähler durch moderne Messeinrichtungen (mME) bzw. intelligente Messsysteme (iMS) ersetzt werden. Die Infraserv Netze GmbH ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber für die Umsetzung des Gesetzes im Industriepark Höchst verantwortlich.

Das Messstellenbetriebsgesetz unterscheidet zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

Ein intelligentes Messsystem besteht aus zwei Komponenten: der modernen Messeinrichtung (digitaler Zähler mit Datenschnittstelle) und einer Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway), die für Erfassung, Verarbeitung und den sicheren Versand der Messdaten notwendig ist. Die Kommunikationseinheit überträgt die ermittelten Daten an die berechtigten Marktteilnehmer. Berechtigte Marktteilnehmer sind z. B. der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber sowie der Stromlieferant. Weitere Berechtigte sind möglich.

Das intelligente Messsystem erfasst Netz- und Verbrauchswerte und übermittelt diese über das Smart-Meter-Gateway direkt an den zuständigen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Stromlieferanten. Die Datenübertragung geschieht im Einklang mit dem Datenschutz verschlüsselt über eine sichere Datenverbindung.

Ein einheitliches und hohes Sicherheitsniveau wird durch Schutzprofile und technische Richtlinien für intelligente Messsysteme verbindlich gewährleistet. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) prüft und zertifiziert Geräte und Betreiber.

Die Kosten für das intelligente Messsystem beinhalten Einbau, Betrieb und Wartung, sowie den Messwerteversand an berechtigte Marktteilnehmer. Die Preise für intelligente Messsysteme sind abhängig vom Jahresstromverbrauch. Für die Ermittlung der Jahresverbrauchswerte werden die drei letzten erfassten Jahreswerte eines Zählpunkts herangezogen und daraus ein Durchschnittswert gebildet. Bis zu einem Jahresstromverbrauch von 100.000 kWh sieht das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtende Preisobergrenzen vor.

Die gesetzlichen Preisobergrenzen gelten nur für Geräte, die vom grundzuständigen Messstellenbetreiber eingebaut und betrieben werden. Gemäß § 5 MsbG kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten (wettbewerblicher Messstellenbetreiber) durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet ist.

Die Infraserv Netze GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber im Industriepark Höchst hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben Entgelte unter Einhaltung der Preisobergrenzen des MsbG festgelegt.

Aktuelles Preisblatt Messstellenbetrieb (gMSB)

für moderne Messeinrichtungen (nME) und intelligente Messsysteme (iMSys) Strom nach dem Messstellenbetriebsgesetz (msbG)

gültig ab: 01.10.2025

Preisblatt 1: Standardleistungen gemäß MsbG

Standardleistungen gemäß MsbGPreis je mME/iMS (€/a)
Anschlussnetzbetreiber Anschlussnutzer
Netto Brutto Netto Brutto
mME*
Verbraucher ≤ 6.000 kWh/a 21,01 25,00
iMS
Verbraucher ≤ 6.000 kWh/a 25,21 30,00 25,21 30,00
Verbraucher > 6.000 ≤ 10.000 kWh/a 67,23 80,00 33,61 40,00
Verbraucher > 10.000 ≤ 20.000 kWh/a 67,23 80,00 42,02 50,00
Verbraucher steuerbare Verbrauchs­einrichtungen 42,02 80,00 42,02 50,00
Verbraucher > 20.000 ≤ 50.000 kWh/a 67,23 80,00 92,44 110,00
Verbraucher unterbrechbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG 67,23 80,00 42,02 50,00
Verbraucher > 50.000 ≤ 100.000 kWh/a 67,23 80,00 117,65 140,00
Verbraucher > 100.000 kWh/a 67,23 80,00 1.168,07 1.390,00
Erzeuger ≤ 7 kW 25,21 30,00 25,21 30,00
Erzeuger > 7 ≤ 15 kW 67,23 80,00 42,02 50,00
Erzeuger > 15 ≤ 25 kW 67,23 80,00 92,44 110,00
Erzeuger > 25 ≤ 100 kW 67,23 80,00 117,65 140,00
Erzeuger > 100 kW 67,23 80,00 1.168,07 1.390,00

* jährliche Bereitstellung der Messwerte, Preise ohne Wandler – Alle in den nachstehenden Preisblättern genannten Nettopreise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Aufgeführte Bruttopreise verstehen sich inklusive der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Preisblatt 2: Zusatzleistungen gemäß MsbG

verpflichtende Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 S. 2 MsbGPreis in €/Jahr
Netto Brutto
ab dem 01.01.2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intellgenten Messsystem innerhalb von 4 Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Abs. 1 oder 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten von Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 59 und 60 des EnWG, ab dem 01.07.2026 auch an Zählpunkten der Sparte Gas innerhalb von 4 Monaten ab Beauftragung einmalig 84,03 100,00
laufend 25,21 30,00
die tägliche Übermittlung aller nach §§ 55 Abs. 1, 3 und 4 an einer Messstelle erhobenen und nach § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation nach den Festlegungen der BNetzA 25,21 30,00

gültig ab: 01.10.2025

Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 3 MsbGPreis in €/Jahr
Netto Brutto
Wandlersatz in Mittelspannung 394,96 470,00
Wandlersatz in Niederspannung 37,82 45,00

gültig ab: 01.10.2025

Messstellenvertrag

Die Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) stellt die Energiewirtschaft vor enorme Herausforderungen. Der Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ist nicht Bestandteil der Netznutzung und damit auch nicht des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrags Strom. Er erfolgt auf der Grundlage gesonderter Messstellenverträge, welche durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) brancheneinheitlich vorgegeben sind.

Verträge für den Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen sind zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber einerseits und dem Letztverbraucher, EEG/KWK-Anlagenbetreiber oder dem Stromlieferanten andererseits abzuschließen.

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