Intelligente Messsysteme / moderne Messeinrichtungen

Ein wesentliches Ziel der Energiewende ist eine verbesserte Energieeffizienz und Transparenz. Dabei spielen moderne Messeinrichtungen (mME) und vor allem intelligente Messsysteme (iMS) eine bedeutende Rolle, denn sie ermöglichen einen umfassenderen Überblick über den eigenen Stromverbrauch. Ein bewusster Umgang mit der Energie soll dadurch auf Seiten der Verbraucher angeregt werden.

Um die Digitalisierung der Energiewende weiter voranzutreiben, trat 2016 das Messstellenbetriebs-Gesetz (MsbG) in Kraft. Das Ziel: Bis zum Jahr 2032 sollen alle konventionellen Stromzähler durch moderne Messeinrichtungen (mME) bzw. intelligente Messsysteme (iMS) ersetzt werden. Die Infraserv Netze GmbH ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber für die Umsetzung des Gesetzes im Netzgebiet verantwortlich.

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) unterscheidet zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

Ein intelligentes Messsystem besteht in der Regel aus zwei Komponenten: der modernen Messeinrichtung (digitaler Zähler) und einer Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway), die für die Erfassung, Verarbeitung und für den sicheren Versand der Messdaten notwendig ist. Die Kommunikationseinheit überträgt die ermittelten Daten an die berechtigten Marktteilnehmer. Berechtigte Marktteilnehmer sind z. B. der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber sowie der Stromlieferant. Weitere Berechtigte sind möglich.

Das intelligente Messsystem erfasst Netz- und Verbrauchswerte und übermittelt diese über eine hochsichere Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway) direkt an den zuständigen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Stromlieferant. Die Datenübertragung geschieht im Einklang mit dem Datenschutz verschlüsselt über eine gesicherte Datenverbindung.

Die Infraserv Netze GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festgelegt, das die Preisobergrenzen des MsbG einhält.

Der Gesetzgeber hat bundesweit einheitliche Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber festgelegt.

Preisblatt Messstellenbetrieb (gMSB)

für moderne Messeinrichtungen (nME) und intelligente Messsysteme (iMSys) Strom nach dem Messstellenbetriebsgesetz (msbG)

gültig ab: 01.10.2025

Preisblatt 1: Standardleistungen gemäß MsbG

Standardleistungen gemäß MsbGPreis je mME/iMS (€/a)
Anschlussnetzbetreiber Anschlussnutzer
Netto Brutto Netto Brutto
mME*
Verbraucher ≤ 6.000 kWh/a 21,01 25,00
iMS
Verbraucher ≤ 6.000 kWh/a 25,21 30,00 25,21 30,00
Verbraucher > 6.000 ≤ 10.000 kWh/a 67,23 80,00 33,61 40,00
Verbraucher > 10.000 ≤ 20.000 kWh/a 67,23 80,00 42,02 50,00
Verbraucher steuerbare Verbrauchs­einrichtungen 42,02 80,00 42,02 50,00
Verbraucher > 20.000 ≤ 50.000 kWh/a 67,23 80,00 92,44 110,00
Verbraucher unterbrechbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG 67,23 80,00 42,02 50,00
Verbraucher > 50.000 ≤ 100.000 kWh/a 67,23 80,00 117,65 140,00
Verbraucher > 100.000 kWh/a 67,23 80,00 1.168,07 1.390,00
Erzeuger ≤ 7 kW 25,21 30,00 25,21 30,00
Erzeuger > 7 ≤ 15 kW 67,23 80,00 42,02 50,00
Erzeuger > 15 ≤ 25 kW 67,23 80,00 92,44 110,00
Erzeuger > 25 ≤ 100 kW 67,23 80,00 117,65 140,00
Erzeuger > 100 kW 67,23 80,00 1.168,07 1.390,00

* jährliche Bereitstellung der Messwerte, Preise ohne Wandler – Alle in den nachstehenden Preisblättern genannten Nettopreise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Aufgeführte Bruttopreise verstehen sich inklusive der Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Preisblatt 2: Zusatzleistungen gemäß MsbG

verpflichtende Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 S. 2 MsbGPreis in €/Jahr
Netto Brutto
ab dem 01.01.2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intellgenten Messsystem innerhalb von 4 Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Abs. 1 oder 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten von Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 59 und 60 des EnWG, ab dem 01.07.2026 auch an Zählpunkten der Sparte Gas innerhalb von 4 Monaten ab Beauftragung einmalig 84,03 100,00
laufend 25,21 30,00
die tägliche Übermittlung aller nach §§ 55 Abs. 1, 3 und 4 an einer Messstelle erhobenen und nach § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation nach den Festlegungen der BNetzA 25,21 30,00

gültig ab: 01.10.2025

Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 3 MsbGPreis in €/Jahr
Netto Brutto
Wandlersatz in Mittelspannung 394,96 470,00
Wandlersatz in Niederspannung 37,82 45,00

gültig ab: 01.10.2025

Messstellenvertrag

Die Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) stellt die Energiewirtschaft vor enorme Herausforderungen. Der Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ist nicht Bestandteil der Netznutzung und damit auch nicht des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrags Strom. Er erfolgt auf der Grundlage gesonderter Messstellenverträge.

Den Vertrag für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme ist abzuschließen zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber einerseits und dem Letztverbraucher oder EEG/KWK-Anlagenbetreiber oder Stromlieferanten andererseits.

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