Allgemeine Netzentgelte

Aktuelle Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit Lastgangmessung

EntnahmeebeneJahresleistungspreissystem
b < 2.500 h/a b ≥ 2.500 h/a
Leistung Arbeit Leistung Arbeit
€/kW und Jahr Ct/kWh €/kW und Jahr Ct/kWh
Hochspannung 17,36 5,12 133,93 0,45
Umspannung HS/MS 24,68 5,71 148,56 0,75
Mittelspannung 30,31 5,75 153,91 0,81
Umspannung MS/NS 32,51 6,28 161,33 1,13
Niederspannung 41,19 6,77 162,95 1,90

Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten 2026

Zur Entlastung der Stromverbraucherinnen und -verbraucher hat die Bundesregierung beschlossen, den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 einen Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro zu gewähren (§ 24c EnWG). Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten und ist bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte mindernd zu berücksichtigen. Dadurch werden die Netzentgelte für Letztverbraucher im Jahr 2026 gesenkt.

Gemäß § 118 Absätze 5 und 5a EnWG sind Stromlieferanten verpflichtet, die sich aus der Netzentgeltminderung ergebende Kostenentlastung an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben und über die Wirkung des Zuschusses transparent zu informieren.

Betreiber von Übertragungsnetzen haben zudem einmalig sowohl das mit Zuschuss als auch das ohne Zuschuss berechnete bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Die Verteilnetzbetreiber sind einmalig für das Kalenderjahr 2026 verpflichtet, auf ihrer Internetseite für typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergibt, auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts ergäbe.

Die nachfolgende Berechnung verdeutlicht beispielhaft für die typisierten Abnahmefälle die Wirkung des Zuschusses im Netzgebiet der Infraserv Netze GmbH.

Alle Entgelte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Vergleich Abnahmefälle Preisblatt zu Preisblatt fiktiv (ohne ÜNB-Netzkostenzuschuss 2026)

1. Haushaltskunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von: 3.500 kWh
AP 9,54 Ct/kWh GP 0,00 €/a Netzentgelt 334 € €/a
AP fiktiv 12,88 Ct/kWh GP fiktiv 0,00 €/a Netzentgelt fiktiv 451 € €/a
135 %
2. Gewerbekunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von: 50.000 kWh
AP 9,54 Ct/kWh GP 0,00 €/a Netzentgelt 4.770 € €/a
AP fiktiv 12,88 Ct/kWh GP fiktiv 0,00 €/a Netzentgelt fiktiv 6.440 € €/a
135 %
3. Industriekunde in der Mittelspannung mit einem Jahresverbrauch von: Arbeit 24.000.000 kWh
Benutzungsdauer 6.000 h
Leistung 4.000 kW
AP 0,81 Ct/kWh LP 153,91 €/a Netzentgelt 810.040 € €/a
AP fiktiv 1,09 Ct/kWh LP fiktiv 210,52 €/a Netzentgelt fiktiv 1.103.680 € €/a
136 %

Entgelte für die Nutzunder der Strom-Netzinfrastruktur – gültig ab: 01. Januar 2026

Netzumlagen (KWKG-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage)

Bis einschließlich 2018 erfolgte ab einem Stromverbrauch von 1 Mio. kWh pro Jahr eine Begrenzung der Kosten aus den Netzumlagen. Mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz sowie der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wurde diese mengenabhängige Kostenbegrenzung für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage mit Wirkung ab 01.01.2019 abgeschafft. Eine Privilegierung bei der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage erfolgt gemäß der Regelungen nach §§ 27, 27a bis 27c KWKG bzw. des EnFG.

Hinweise zu den o.g. Netzumlagen finden Sie auf der Internetseite www.netztransparenz.de .